Wertgrenzenerhöhung in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verlängert
Um die wirtschaftlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu minimieren, hat die Niedersächsische Landesregierung mit der Novellierung der „Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO)“ am 03.04.2020 die Wertgrenzen für öffentliche Aufträge innerhalb der vorgegebenen Vergabeverfahren für einen beschränkten Zeitraum angehoben.
Demnach gelten seit dem 03.04.2020 folgende Netto-Wertgrenzen in Niedersachsen:
- Bauleistungen bis 3.000.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (NWertVO §4, Abs. 1)
- Bauleistungen bis 1.000.000 Euro: Freihändige Vergabe (NWertVO §4, Abs. 2)
- Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl (NWertVO §8, Abs. 1)
- Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis 214.000 Euro: Direktauftrag (NWertVO §8, Abs. 2)
Darüber hinaus wurden auch die Anforderungen über die Festlegung der von den Unternehmen beizubringenden Eignungsnachweise und zu erfüllenden Eignungskriterien zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen erheblich reduziert (NWertVO, §4, Abs. 3).
Diese Regelungen für öffentliche Aufträge zu Zeiten der COVID-19-Pandemie galten bislang befristet bis zum 30.09.2020. Durch den Niedersächsischen Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann wurde darüber informiert, dass im Laufe des Septembers mit Bekanntgabe im Niedersächsischen Ministerialblatt diese Regelungen bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Außerhalb dieser besonderen Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gelten gemäß NWertVO folgende Wertgrenzen:
- Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung bis 50.000 Euro; Tief-Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000 Euro; alle übrigen Bauleistungen bis 100.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A, §3a, Abs. 2 Nr. 1)
- Bauleistungen bis 25.000 Euro bzw. 50.000 Euro im Ausland: Freihändige Vergabe (NWertVO §3, Abs. 1 und 2)
- Dienst- und Lieferleistungen bis 50.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung (NWertVO §7, Abs. 1)
- Dienst- und Lieferleistungen bis 25.000 Euro: Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (NWertVO §7, Abs. 2)
Weitere Wertgrenzen gelten für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen befristet bis zum 01.01.2024:
- Bauleistungen bis 1 Millionen Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (NWertVO §5, Abs. 1)
- Bauleistungen bis 100.000 Euro: Freihändige Vergabe (NWertVO §5, Abs. 2)
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