Geologiedatengesetz löst Lagerstättengesetz ab
Am 30. Juni 2020 ist das neue Geologiedatengesetz in Kraft getreten und löst das Lagerstättengesetz von 1934 ab. Dieses dient der dauerhaften Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und ist ausschließlich auf Daten anzuwenden, die im Zuge geologischer Untersuchungen anfallen.
Wesentliches Ziel des Datensammelns ist die Dokumentation im Hinblick auf die Rohstoffversorgung (Steine/Erden/Bodenschätze/Trinkwasser). Ausdrücklich nicht erfasst werden sollen Daten, die über die rein geologischen Informationen (also im Wesentlichen Schichtenverzeichnisse) hinausgehen und der Altlastenerkundung dienen, d. h. Ergebnisse von chemischer Analytik und daraus folgende Informationen über Boden- oder Grundwasserverunreinigungen.
Streng nach Gesetzeslage sind aktuell alle Bohrungen anzeigepflichtig und die ermittelten Daten innerhalb von vier Wochen nach der Durchführung automatisch bereitzustellen. Im Gegensatz zum zuvor geltenden Lagerstättengesetz können die Länder nach §2 (5) GeolDG festlegen, dass Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen und Rammkernsondierungen, die eine Tiefe von 10 Metern nicht überschreiten, von der Pflicht zur Übermittlung befreit werden. Allerdings gibt es für Niedersachsen noch keine konkreten Bekanntmachungen. Nach Auskunft des LBEG wird die aktuelle Abstimmung in einer Landesverordnung münden.
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