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Erste Änderung der Baustellenverordnung

Zum 01.04.2023 treten erstmalig Änderungen an der Baustellenverordnung aus dem Juni 1998 in Kraft. Grund hierfür ist eine Mahnung der EU-Kommission mit detaillierten Forderungen zur Nachbesserung mit dem Hinweis auf Sanktionen bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Niveaus. Die Notwendigkeit ergibt sich außerdem aus den hohen Unfallzahlen und den höchsten Todeszahlen bei der Arbeit in der Baubranche.

Kernpunkte der Überarbeitung sind Verweise in § 2 auf den rechtlich Verantwortlichen gemäß § 4 der Baustellenverordnung (Bauherr oder beauftragter Dritter) statt der früheren Verweise in § 7.

Ergänzend wird in § 4 eine Unterrichtungspflicht des Verantwortlichen für Baumaßnahmen geschaffen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II stattfinden, auch wenn diese nur von Beschäftigten eines Auftragnehmers durchgeführt werden. Diese Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände hat sich an den Inhalten zu orientieren, die in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen wären.

In § 3 wird die Verpflichtung zur Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren eindeutig dem Verantwortlichen nach § 4 zugewiesen. Weiterhin wird die Forderung nach einer Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht mehr an erhebliche Änderungen bei der Bauausführung, sondern an Änderungen, die sich auf die Koordination auswirken, geknüpft.

In § 5 werden die Pflichten der Arbeitgeber um besondere Maßnahmen bei besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II ausgedehnt und ein Rückbezug auf die Unterrichtung aus § 2 Absatz 4 eingefügt.

In Anhang II wurden redaktionelle Anpassungen an die Gliederung der BioStoffV und der GefStoffV vorgenommen. Weiterhin wird unter Punkt 10 zum Auf- oder Abbau von Massivbauelementen nicht mehr Bezug auf das Einzelgeweicht der Bauteile, sondern auf den Einsatz kraftbetriebener Arbeitsmittel genommen.

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