NEWS: In der gesamten EU sind seit dem 03.07.2021 Wegwerfprodukte aus Einweg-Kunststoffen verboten. Grundlage für das Verbot bildet die europäische Einwegkunststoffrichtlinie. Zu den verbotenen Produkten zählen beispielsweise
- Einmalbestecke und -teller,
- Trinkhalme,
- Rührstäbchen,
- Wattestäbchen und
- Luftballonstäbe.
Weitere Artikel sollen ebenfalls nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecker aus Styropor. Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff werden außerdem verboten. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind Kunststoffe, die nach ihrer Nutzung schnell unter Einfluss von UV-Licht und Sauerstoff in sehr kleine, mit dem bloßen Auge nicht mehr erkennbare Partikel fragmentieren. Im Gegensatz zu biologisch abbaubaren Kunststoffen werden die oxo-abbaubaren Kunststoffe nicht vollständig zersetzt und belasten die Umwelt.
Mit dem Verbot der o. g. Einweg-Kunststoffe wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung unserer Umwelt geleistet. Nach Schätzung des Verbandes kommunaler Unternehmen machen diese Abfälle einen Anteil von ca. 20% der in Parks, öffentlichen Plätzen und Straßen anfallenden Abfälle aus.
Die oben genannten Produkte können bereits heute durch umweltschonendere Materialien ersetzt werden. Dies ist jedoch derzeit noch nicht für alle Einwegprodukte aus Kunststoff möglich. Seit dem 03.07.2021 müssen daher besonders umweltschädliche Wegwerfprodukte mit einem Warnhinweis deutlich erkennbar auf deren Verpackungen in Form eines Piktogramms mit textlichen Ergänzungen versehen werden. Zu diesen Produkten gehören beispielsweise
- Hygieneprodukte, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher,
- Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern oder kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten sowie
- Einweggetränkebecher.
Die Verbote gelten EU-weit. Darüber hinaus ist der Import von verbotenen Produkten bzw. nicht gekennzeichneten Produkten aus Nicht-EU-Ländern künftig untersagt.
Weitere Teile der Einwegkunststoffrichtlinie werden im Verpackungsgesetz umgesetzt. Unter Anderem gilt ab dem 01.01.2022 die Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen. Darüber hinaus gilt ab dem 01.01.2023 eine Mehrwegangebotspflicht bei den meisten To-Go-Verpackungen aus Kunststoff.
Bildquelle: istock.com/Mukhina1
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