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Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) war in ihrer Fassung vom 21. Januar 2021 bis zum 15.03.2021 befristet. Aufgrund des andauernd hohen Infektionsgeschehens sowie der infektiöseren Virus-Mutationen wurden mit Datum vom 11.03.2021 die bereits geltenden Arbeitschutzregelungen ergänzt. Die geänderte Fassung trat am 15.03.2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. April 2021.

Die Ergänzungen umfassen neben redaktionellen Klarstellungen vor allem die im neuen §3 festgelegte notwendige Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzeptes auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und der SARS-CoV-2-Arbeitsyschutzregeln, in dem die betrieblich erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen definiert werden. Hierfür können Branchenlösungen der Unfallversicherungen herangezogen werden. Diese Vorgaben sind insbesondere nach der Aufhebung von infektionsschutzbezogenen Untersagungen oder Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept muss ausliegen und die Beschäftigten sind darüber zu unterrichten.

Im ehemaligen § 3, jetzt § 4 wird der Titel „Mund-Nase-Schutz“ um den Begriff „Atemschutz“ ergänzt. Die grundsätzliche Forderung, dass dieser Mund-Nase-Schutz der Schutzstufe FFP2 oder vergleichbar bzw. Medizinprodukten entspricht wird abgeschwächt, der Einsatzbereich aber unter § 4 Absatz 1 Nr. 3 auf Wege vom und zum Arbeitsplatz in Gebäuden ausgeweitet.

Das Erfordernis der Verwendung von qualifizierten Masken mit der Funktion des Eigenschutzes ist in der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Speziell für Tätigkeiten mit Gefährdungen durch erhöhten Aerosolausstoß oder bei Kontakten zu Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen, ist dieser vorzusehen.

Für betriebsbedingte Zusammenkünfte, die nicht durch die Verwendung von Informationstechnologie vermieden werden können, sind neben Lüftungskonzepten und geeigneten Abtrennungen nun auch weitere Maßnahmen gemäß Hygienekonzept aufgeführt. Beispielsweise sind, wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, bei Unterschreitung von 10 m² pro Person nun geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erforderlich. Neben der Lüftung und Abtrennungen werden nun die Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken und weitere Maßnahmen gemäß Hygienekonzept ausdrücklich benannt.

Die Maßnahmen, insbesondere zum Homeoffice, haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.

Zur Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

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