Qualifizierte Entsorgung im Straßenbau: Entscheidungshilfen für die Abfallwirtschaft
Immer wieder kommt es im Straßenbau zu unerwarteten Behinderungen, weil Bodenaushub und Straßenausbaustoffe anders belastet sind als erwartet. Verzögerungen im Bauablauf, Mehraufwand und höhere Kosten sind die Folgen. Die richtige Anwendung der abfallrechtlichen Bestimmungen stellt dabei eine besondere Herausforderung für alle Projektbeteiligten dar, die sich mit teilweise nicht vertrauten Rechtsgebieten auseinandersetzen müssen.
Aus diesem Grund veröffentlichte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) 2014 eine Handreichung für den Umgang mit Bodenaushub und Straßenausbaustoffen. Seit 2019 liegt die aktualisierte Fortschreibung vor, die im Internet über die Homepage bezogen werden kann [www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/service/downloads/qualifizierter-umgang-mit-mineralischen-abfallen-und-ausbaustoffen-im-strassenbau-122424.html].
Die Fortschreibung berücksichtigt die aktualisierten abfallrechtlich relevanten Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie das untergesetzliche Regelwerk auf Bundes- und Landesebene. Der Katalog der betrachteten Abfallarten ist um mineralische Abfälle aus dem Betriebsdienst und Recycling-Baustoffe erweitert worden, die dem Straßenbau als Liefermaterial zugeführt werden.
Ein Blick auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was ist Abfall?
Grundlage für den Umgang mit Abfällen sind die Festlegungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Abfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG).
Für den Straßenbau bedeutet das:
- Bodenaushub und Straßenausbaustoffe, die auf der Baustelle im Einklang mit den umweltrechtlichen Vorschriften sowie bautechnisch zweckmäßig zum Einsatz kommen, gelten nicht als Abfall.
- Verlassen Bodenaushub und Straßenausbaustoffe die Baustelle, sind sie als Abfall einzustufen.
Für die abfallrechtliche Bewertung ist es nicht maßgeblich, dass die Ausbaustoffe in einer anderen Baumaßnahme sinnvoll genutzt werden können. Der Straßenbaulastträger entledigt sich im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch dann des Bodenaushubs und der Straßenausbaustoffe, wenn er diese einer Verwertung zuführt.
Der Begriff „Entsorgung“ umfasst sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet entsprechend zwischen
- Abfällen zur Verwertung und
- Abfällen zur Beseitigung.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet den Abfallerzeuger oder -besitzer zur rechtskonformen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung). In der Entsorgungspraxis ergeben sich dabei häufig Bewertungssachverhalte, die einzelfallspezifisch beurteilt werden müssen. Für ausgewählte projektbezogene Ermessensfragen werden daher an dieser Stelle in loser Reihenfolge Entscheidungshilfen geliefert. Die Erfahrungen aktueller Straßenbaumaßnahmen sollen auf diesem Weg auch anderen Projekten zugutekommen.
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