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Am 23.06.2021 wurde die Neufassung der TA Luft vom Kabinett beschlossen. Sie löst ab Herbst 2021 die Fassung aus 2002 ab und passt das Regelwerk an EU-Standards und dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Vorgaben für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an. Die TA Luft ist damit ein wesentliches Instrument zur Reduzierung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Bislang unterliegen bereits rund 50.000 Anlagen, z. B. aus der Metallerzeugung, der chemischen Industrie oder der Abfallbehandlung den Regelungen des BImSchG. Mit der Neufassung werden weitere Bereiche wie Biogas- und Shredderanlagen sowie Fabriken zur Herstellung von Holzpellets in die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen aufgenommen und entsprechende Anforderungen für diese Anlagen definiert.
Für große Tierhaltungsanlagen treten mit der neuen TA Luft strengere Auflagen bezüglich des Ammoniak- und Feinstaubausstoßes in Kraft, in denen zukünftig 70 % der Ammoniak- und Feinstaubemissionen der Abluft abgefiltert werden muss. Dies wird notwendig, da die Ammoniakemissionen relevant zur Überdüngung und Versauerung von Biotopen beitragen. Weiterhin trägt Ammoniak aus der Landwirtschaft mit 25 – 50 % zur Belastung aus sekundärem Feinstaub (PM2,5) bei.
Zur Verbesserung des Tierwohls wurde aber festgelegt, dass Haltungsverfahren wie Außenklimaställe auch dann eingesetzt werden können, wenn sie zu höheren Emissionen als geschlossene Anlagen führen. Überlegungen zeigen aber, dass aufgrund geringerer Temperaturen in Außenklimaställen und unterschiedlicher Funktionsbereiche mit geringeren Emissionen der Anlagen zu rechnen ist.
Neu in die TA Luft 2021 wurde auch eine bundeseinheitliche Regelung zum Schutz von Anwohnern vor störenden Gerüchen aus benachbartem Anlagenbetrieb aufgenommen.
Bildquelle: iStock.com/Marc_Osborne
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