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Das Wettbewerbsregister geht an den Start

Das Wettbewerbsregister geht an den Start!

Das Bundeskartellamt nimmt den Betrieb des Wettbewerbsregisters auf. Ab sofort können sich Behörden und öffentliche Auftraggeber auf der Internetseite des Bundeskartellamtes registrieren. Der Impuls für die Einführung eines Wettbewerbsregisters war das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Wettbewerbsregistergesetz (WRegG).

Das Wettbewerbsregister ist das erste vollständig digitalisierte staatliche Register in Deutschland. Für Behörden, die Verstöße von Unternehmen melden, wird das Wettbewerbsregister damit zur zentralen Anlaufstelle. Meldung und Abfrage werden ausschließlich digital erfolgen, wodurch das Wettbewerbsregister ein wichtiger und zukunftsweisender Baustein bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung wird. Für die Registrierung kommen nur Behörden, öffentliche Auftraggeber etc. infrage, die nach dem WRegG registrierungs- oder abfragepflichtig bzw. abfrageberechtigt sind.

Erfasst werden im Wettbewerbsregister Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte nachgewiesen wurden, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zum Nachteil öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften und Kartellabsprachen.

Voraussetzung für die Eintragung in das Wettbewerbsregister ist eine kartellbehördliche Geldbuße oder eine rechtskräftige Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid), die oberhalb unterschiedlicher Bagatellgrenzen liegen.

Die über das Wettbewerbsregister zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichen es dem Auftraggeber somit festzustellen, ob ein Unternehmen aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Verstöße vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden soll oder ausgeschlossen werden kann. Öffentliche Auftraggeber sind bei Auftragswerten oberhalb von 30.000,00 € (netto) vor der Auftragsvergabe verpflichtet, für das zu beauftragende Unternehmen eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einzuholen. Damit erhält der Auftraggeber ein wichtiges Instrument, um das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zukünftig besser zu prüfen.

Je nach Schwere des Vergehens, das zum Eintrag in das Wettbewerbsregister geführt hat, werden die Einträge nach 3 bzw. nach 5 Jahren wieder gelöscht. Eingetragene Unternehmen erhalten zudem die Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nachweisen kann.

Somit leistet das Wettbewerbsregister einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und stärkt die Compliance der Unternehmen.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsregister und zum Registrierungsverfahren stehen auf der Internetseite des Bundeskartellamtes zur Verfügung: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2021/25_03_2021_Betrieb_Wettbewerbsregister.html?nn=3591286

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/WettbewReg_node.html

 

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