Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
Das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten und setzt in erster Linie die geänderte europäische Abfallrahmenrichtlinie und einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie um. Weiterhin dient es der Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts mit Fokus auf die Erreichung einer optimierten Kreislaufschließung und Ressourcenschonung.
Die wesentlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie lauten unter anderem: Konkretisierung der Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft, Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten für bestimmte Abfallarten und weitere Reduzierung der Deponierung von Abfällen, Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Abfälle zur Verwertung/Recycling sowie Verschärfung der Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle.
Mit diesen Änderungen soll eine verbesserte Kreislaufschließung durch Vermeidung von Abfällen und einen höheren Recycling-Anteil gefördert werden.
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Die Novellierung ist durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) der Europäischen Union“ erfolgt. Ebenfalls werden Änderungen weiterer Gesetzte und Verordnungen übernommen. Unter anderem betrifft dies das ElektroG, das VerpackG sowie das ChemG.
Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/abfallpolitik/kreislaufwirtschaft/eckpunkte-der-novellierung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes-krwg/
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