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COVID-19: Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen in NRW

COVID-19: Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen in NRW

Um die wirtschaftlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu minimieren, hat die Nordrhein-Westfälische Landesregierung mit dem Runderlass „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ am 16.02.2021 die Wertgrenzen für öffentliche Aufträge innerhalb der vorgegebenen Vergabeverfahren für einen beschränkten Zeitraum angehoben. Die Regelungen des Erlasses gelten bis zum 31.12.2021.

Demnach gelten seit dem Inkrafttreten des Erlasses am 20.03.2021 folgende Netto-Wertgrenzen in Nordrhein-Westfalen:

  • Bauleistungen:
    • bis 15.000 Euro vorab geschätzter Auftragswert: Direktauftrag
    • bis 750.000 Euro Einzelauftragswert oder 1.250.000 Euro vorab geschätzter Gesamtauftragswert: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
    • bis 75.000 Euro Einzelauftragswert oder 125.000 Euro vorab geschätzter Gesamtauftragswert:  Freihändige
  • Dienst- und Lieferleistungen
    • bis 15.000 Euro geschätzter Auftragswert: Direktauftrag
    • bis 100.000 Euro geschätzter Auftragswert: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergabe
  • Freiberufliche Dienstleistungen
    • bis 25.000 Euro geschätzter Auftragswert inkl. Nebenkosten: Direktauftrag
    • bis 150.000 Euro geschätzter Auftragswert inkl. Nebenkosten: Verhandlungsvergabe mit einem Bieter unter Beachtung weiterer Randbedingungen
  • Soziale und besondere Dienstleistungen
    • bis 250.000 Euro geschätzter Auftragswert: Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Weiterhin gelten die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Sparsamkeit. Es soll auch darauf geachtet werden, dass möglichst unterschiedliche Firmen bei den Vergaben berücksichtigt werden.

 

Außerhalb dieser besonderen Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gelten gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11.05.2018 folgende Wertgrenzen:

  • Bauleistungen:
    • Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung bis 50.000 Euro; Tief-Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000 Euro; alle übrigen Bauleistungen bis 100.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A, §3a, Abs. 2 Nr. 1)
    • Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung bis 100.000 Euro; Tief-Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 300.000 Euro; alle übrigen Bauleistungen bis 200.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (VV zu LHO – Nr. 2.2.1)
    • Bauleistungen bis 25.000 Euro: Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe (VV zu LHO – Abs. 2.2.2)
  • Dienst- und Lieferleistungen
    • bis 50.000 Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VV zu LHO – Abs. 2.2.1)
    • bis 25.000 Euro: Verhandlungsvergabe (VV zu LHO – Abs. 2.2.2)
  • Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
    bis 1.000 Euro: Direktvergabe (VV zu LHO – Abs. 2.2.3)

 

Zur Website der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/voruebergehende-erhoehung-der-wertgrenzen-zur-beschleunigung-von-investitionen

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