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Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (01.07.2021)

Die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung war bis zum 30. Juni 2021 befristet. Bedingt durch die Corona-Notbremse, dem deutlichen Impffortschritt und der Umsetzung betrieblicher Regelungen zum Infektionsschutz sind die Infektionszahlen in den vergangenen Wochen erheblich gesunken. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Delta-Mutation ist eine vierte Infektionswelle jedoch nicht auszuschließen, so dass der besondere Infektionsschutz bei der Arbeit weiterhin aufrechterhalten werden muss.

Dennoch wurden angesichts der derzeit niedrigen Fallzahlen einige Abschwächungen in der aktuellen Fassung der Corona-ArbSchV vorgenommen:

  • Die Verpflichtung zur Ermöglichung von Homeoffice-Tätigkeiten wird in der aktuellen Fassung nicht mehr fortgeführt
  • in Räumen mit Mehrfachbelegung entfallen weiterführende Anforderung bei Raumangeboten von weniger als 10 m² pro Beschäftigtem, der Mindestabstand von 1,5 m und die Verpflichtung zum Lüften bleiben
  • Die Verpflichtung zum Angebot für zwei Selbsttest pro Woche entfällt für Geimpfte und Genesene
  • eine Maskenpflicht bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen, Arbeitgeber müssen künftig aber nur dort medizinische Masken stellen, wenn kein ausreichender Schutz durch technische oder organisatorische Maßnahmen erreicht wird.

Weiterhin Bestand haben die Forderungen nach betrieblichen Hygieneplänen auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen und branchenspezifischen Handlungshilfen. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin einzuschränken, eine gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf ein notwendiges Minimum zu begrenzen und der Infektionsschutz ist auch zu Pausenzeiten und in Pausenräumen zu gewährleisten.

Die angepasste Fassung der Corona-ArbSchV ist vorerst bis zum 10. September 2021 befristet.

Quelle: www.bmas.de

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